Behebung von Schäden an Feldwegen:
icon.crdate01.07.2024
Aufforderung zum Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Anpflanzungen auf privaten Grundstücken
Bei der Überprüfung der Feldwege auf Beschädigungen durch das Hochwasser sowie den Starkregen im Juni wurde vermehrt festgestellt, dass Bäume, Hecken oder Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineingewachsen sind.
Die schadhaften Bereiche sollen schnellstmöglich repariert werden, weshalb die Gemeinde Winterbach alle Grundstücksbesitzer auffordert, ihre Bäume, Hecken und Sträucher auch im Außenbereich zeitnah zu überprüfen und erforderlichenfalls so weit zurückzuschneiden, dass das vorgeschriebene Lichtraumprofil eingehalten wird und die Wege entsprechend befahren werden können.
Grundsätzlich gilt für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum:
- Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
- Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen (gilt auch für Feldwege!).
- An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder sein gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
Wird das vorgeschriebene Lichtraumprofil nicht eingehalten, können Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer behindert werden. Besonders gefährlich ist es, wenn an Eckgrundstücken die Sicht stark eingeschränkt wird oder Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden. Dürre Bäume und Äste können ebenfalls eine erhebliche Gefahr bedeuten und müssen, wenn sie den öffentlichen Verkehrsraum gefährden, beseitigt werden. So schön manche Bäume, Hecken und Anpflanzungen auch sein mögen, sie dürfen nicht zu einem Hindernis oder zur Gefahr für andere werden. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Bitte beachten Sie, dass das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen und Gehwegen, ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September aus Gründen des Naturschutzes nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt ist. Hierzu zählt der Rückschnitt aus Gründen der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus ist es im genannten Zeitraum verboten, Bäume, Gebüsche, Hecken und lebende Zäune zu roden, abzuschneiden oder auf eine andere Weise zu zerstören. Außerdem dürfen Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen weder gefällt noch bestiegen werden. Diese Regelungen dienen zum Schutz verschiedener Tiere, insbesondere Vögel, Igel, Schmetterlinge, Wespen, Bienen, Wiesel und Blindschleichen.
Sollte die Beseitigung der Schäden an den Feldwegen durch einen Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum behindert werden, behält sich die Gemeinde vor, die Anpflanzungen entsprechend zurückzuschneiden.